Stuttgart im Schokoladenstreit: Ritter Sport vs. Wacker und die Zukunft des Markenrechts
Heute ist der 5.11.2026 und Stuttgart steht vor einer entscheidenden Wende in einem Rechtsstreit, der die Süßwarenlandschaft ordentlich aufmischt. Ein Urteil des Oberlandesgerichts könnte weitreichende Folgen haben, nicht nur für die Kontrahenten Ritter Sport und Wacker, sondern auch für die gesamte Branche. In der Zentrale von Ritter Sport blickt man mit gemischten Gefühlen auf die bevorstehende Entscheidung. Schließlich geht es nicht nur um Schokolade und Haferriegel – es geht um das Markenrecht und dessen Grenzen.
Rechtsexperte Kohl hat bereits angedeutet, dass das Urteil nur zwischen den beiden Unternehmen gelten würde. Ein Vorgehen gegen andere etablierte Produkte wie Hanuta oder Knoppers hält er für unwahrscheinlich. Diese Produkte sind schließlich seit Jahrzehnten im Geschäft und haben sich ihren eigenen Namen gemacht. Ferrero und Storck, die hinter diesen Marken stecken, haben sich bisher nicht zu dem Streit geäußert. Die Bundesverbraucherhilfe allerdings steht klar auf der Seite von Wacker und argumentiert, dass ein Urteil gegen einen Haferriegel nicht automatisch bedeutet, dass auch andere quadratische Produkte in Gefahr sind.
Ein kleiner Streit mit großen Auswirkungen
Der Streit dreht sich um Wackers quadratischen Haferriegel „Monnemer Quadrat Bio“. Ritter Sport klagt, weil sie ihre geschützte quadratische Markenform verteidigen wollen – ein Markenzeichen, das nicht nur in Deutschland bekannt ist. Am 13. Januar 2026 wies das Stuttgarter Landgericht die Klage jedoch ab. Die Richter waren der Meinung, dass keine Markenrechtsverletzung vorliegt. Tafelschokolade und Müsliriegel seien schließlich keine identischen Waren, und die Gefahr einer Verwechslung sei nicht gegeben. Ein Ritter-Sport-Sprecher hat bereits angekündigt, gegen das Urteil in Berufung zu gehen, um den Markenschutz nicht zu gefährden.
Wacker hingegen zeigt sich optimistisch. Geschäftsführer Matteo Wacker hat das Urteil begrüßt und betont, dass das Unternehmen von der Rechtmäßigkeit seines Produkts überzeugt sei. Interessanterweise hatte Wacker vor der Entscheidung den Verkauf des quadratischen Riegels vorübergehend gedrosselt, um mögliche Schadensersatzforderungen im Falle eines verlorenen Prozesses zu minimieren. Auch der „Monnemer Klageriegel“ wurde ins Sortiment aufgenommen – ein smarter Schachzug, um die Kunden bei Laune zu halten.
Was bedeutet das für die Markenwelt?
Das Verfahren hat eine tiefere Bedeutung, die über den Einzelfall hinausgeht. Wenn der Schutz einer Verpackungsform auf viele Warengruppen ausgeweitet wird, könnte das für Hersteller unklar werden, welche Formen sie verwenden dürfen. Die Bundesverbraucherhilfe möchte in diesem Zusammenhang auf eine pragmatischere Ausgestaltung des Markenrechts hinwirken. Nach § 3 Abs. 1 MarkenG können dreidimensionale Gestaltungen als Marken geschützt werden, wenn sie die Waren eines Unternehmens von denen anderer unterscheiden. Aber das ist nicht so einfach, wie es klingt. Die Form muss einzigartig sein und darf nicht branchenüblich sein, was in der Praxis zu Herausforderungen führt.
Ritter Sport bleibt weiterhin offen für eine Einigung, sofern Wacker das Produkt geringfügig verändert. Das zeigt, wie wichtig der Markenschutz in der Süßwarenbranche ist. Es bleibt spannend, wie sich die Dinge entwickeln werden, wenn das Urteil am 5. November verkündet wird. Ob das Gericht die Revision zum Bundesgerichtshof zulassen wird, steht noch in den Sternen. Wenn das nicht passiert, könnten die Parteien beim Bundesgerichtshof eine Nichtzulassungsbeschwerde einlegen. So oder so – die Süßigkeitenwelt schaut gebannt auf Stuttgart.
