Die Sonne strahlt, die Vögel zwitschern – und in den Gärten und auf den Dächern von Stuttgart und Münster wird fleißig an der eigenen Zukunft gearbeitet. Immer mehr Menschen setzen auf erneuerbare Energien, insbesondere auf Photovoltaikanlagen und Wärmepumpen. Doch wie sieht es eigentlich mit den steuerlichen Vorteilen aus? Eine aktuelle Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf sorgt für Aufregung. Es wurde festgestellt, dass Photovoltaikanlagen nicht nach § 35c EStG steuerlich begünstigt sind, selbst wenn sie eine förderfähige Wärmepumpe unterstützen. Hierbei geht es um mehr als nur um technische Details; es betrifft die finanzielle Planung vieler Hausbesitzer.

In einem konkreten Fall ersetzten Kläger ihre Gasheizung durch eine Wärmepumpe und installierten zusätzlich eine Photovoltaikanlage mit Stromspeicher. Doch das Finanzamt winkte ab, als es um die Steuerermäßigung für die Photovoltaikanlage ging. Das FG Düsseldorf wies die Klage endgültig zurück. Hauptgrund ist, dass Wärmepumpe und Photovoltaikanlage steuerrechtlich getrennt zu beurteilen sind. Die Photovoltaikanlage wird lediglich zur Stromerzeugung genutzt – und das zählt nicht zu den begünstigten Maßnahmen der Energetische-Sanierungsmaßnahmen-Verordnung. Auch die Bescheinigungen von Fachunternehmen können an dieser rechtlichen Einordnung nichts ändern. Eine technische Verbindung mit einer geförderten Heizungsanlage reicht also nicht aus, um die steuerliche Begünstigung zu erhalten.

Steuerliche Begünstigungen für energetische Maßnahmen

Doch wie sieht die Lage in Bezug auf andere energetische Maßnahmen aus? Hier kommt der § 35c EStG ins Spiel, der für energetische Sanierungen an selbst bewohnten Gebäuden in der EU und im EWR eine tarifliche Einkommensteuerermäßigung vorsieht. Auf Antrag können hier bis zu 14.000 Euro steuerlich begünstigt werden – und zwar über drei Jahre verteilt. Im Jahr des Abschlusses der Maßnahme sind es 7 % der Aufwendungen, im folgenden Jahr ebenfalls 7 %, und im übernächsten Jahr sind es noch 6 %. Voraussetzung ist, dass das Gebäude bei Durchführung der Maßnahme älter als zehn Jahre ist.

Die begünstigten Maßnahmen sind vielfältig: von der Wärmedämmung über den Austausch von Fenstern und Außentüren bis hin zur Erneuerung der Heizungsanlage. Und auch die Kosten für die vorgeschriebene Bescheinigung sowie für BAFA-zugelassene Energieberater können berücksichtigt werden. Mehrere Einzelmaßnahmen an einem Gebäude können gefördert werden, solange sie von einem Fachunternehmen ausgeführt werden und die gesetzlichen Mindestanforderungen erfüllen. Das klingt doch nach einer guten Möglichkeit, sein Zuhause umweltfreundlicher und energieeffizienter zu gestalten!

Besonderheiten für Miteigentümer

Ein besonders kniffliges Thema sind die steuerlichen Begünstigungen für Miteigentümer. Hier hat das FG Münster klargestellt, dass die Steuerermäßigung nach § 35c EStG grundsätzlich nur entsprechend dem jeweiligen Miteigentumsanteil beansprucht werden kann – auch wenn ein Eigentümer sämtliche Kosten trägt und den größten Teil der Immobilie selbst bewohnt. In einem konkreten Fall besaß ein Kläger ein Viertel eines Zweifamilienhauses. Er bewohnte 157 Quadratmeter und ließ auf eigene Kosten eine Mini-KWK-Anlage installieren. Zunächst erhielt er die Steuerermäßigung vollständig, doch das Finanzamt änderte schließlich den Bescheid und kürzte die Ermäßigung auf die Miteigentumsquote, nachdem es vom Grundbuchauszug erfahren hatte. Ein weiteres Beispiel dafür, wie wichtig es ist, alles genau im Blick zu haben! Das FG Münster ließ die Revision zu, da die Frage zur Aufteilung unter Miteigentümern bislang nicht höchstrichterlich geklärt ist.

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Die Regelungen um die steuerlichen Begünstigungen sind also ein komplexes Geflecht aus Paragrafen und Verordnungen. Die Bundesregierung hat allerdings die Möglichkeit, durch Rechtsverordnung Mindestanforderungen an die Maßnahmen und die Fachunternehmen festzulegen. Damit bleibt abzuwarten, wie sich die rechtlichen Rahmenbedingungen in Zukunft entwickeln – und ob das Licht am Ende des steuerlichen Tunnels für viele Eigentümer heller wird.