Die neueste Entwicklung in der Werbeanzeigenlandschaft betrifft die Vorschriften zur Preisangabe bei Rabattaktionen. Die EU hat klare Richtlinien definiert, die es Händlern vorschreiben, den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage, auch als Referenzpreis bekannt, anzugeben, wenn mit Preisermäßigungen geworben wird. In Deutschland wurde diese Regelung in der Preisangabenverordnung umgesetzt. Juristische Unklarheiten über die korrekte Umsetzung waren lange Zeit präsent, insbesondere hinsichtlich der Darstellung des Referenzpreises.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat kürzlich entschieden, dass prozentuale Rabatte und andere Werbeaussagen sich zwingend auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen müssen. Die wichtigen Informationen dürfen dabei nicht in einer Fußnote versteckt werden, während ein höherer Preis beworben wird. Der Bundesgerichtshof (BGH) erörtert momentan eine Klage der Wettbewerbszentrale gegen den Discounter Netto Marken-Discount im Zusammenhang mit irreführenden Preisangaben.
Der Fall Netto Marken-Discount
Im Zentrum dieser Auseinandersetzung steht eine Werbeanzeige für ein Kaffee-Produkt, in der Netto den Preis der Vorwoche von 6,99 Euro, den aktuellen Preis von 4,44 Euro und den darauf bezogenen prozentualen Rabatt von -36 Prozent angibt. Die Wettbewerbszentrale stellt jedoch fest, dass der Referenzpreis von 4,44 Euro identisch mit dem aktuellen Preis ist, was als irreführend erachtet wird. In den Vorinstanzen wurde der Klage der Wettbewerbszentrale bereits Recht gegeben. Das Oberlandesgericht Nürnberg argumentiert, dass der Durchschnittsverbraucher den Referenzpreis schwer erkennen könne, was zu Verwirrung führt. Diese Klarstellungen sind von großer Bedeutung, um die Transparenz im Markt zu fördern.
Das Oberlandesgericht Nürnberg hat in einem Urteil vom 24. September 2024 unter dem Aktenzeichen 3 U 460/24 betont, dass der Referenzpreis in verständlicher Weise dargestellt werden muss. Diese Entscheidung steht im Einklang mit dem Urteil des EuGH, das besagt, dass prozentuale Angaben und verbale Botschaften sich klar auf den Referenzpreis beziehen müssen. Dabei ist die Darstellung des Referenzpreises von zentraler Bedeutung.
Verwirrende Preisangaben
Die Wettbewerbszentrale hatte die Preisdarstellung eines Discounters beanstandet, bei welcher im Prospekt vier verschiedene Preisinformationen angegeben wurden: Der Preisvorteil von „-36 %“, der aktuelle Preis von „4,44 €“, der Streichpreis von „6,99 €“ sowie eine Fußnote, die den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage mit „4,44 €“ angibt. Diese Darstellung wurde als verwirrend kritisiert, da die Fußnote in einer wenig nachvollziehbaren Art und Weise formuliert war.
Das Oberlandesgericht befand, dass die vier Preisinformationen den Verbraucher ablenken und die Fußnote unklar sowie missverständlich sei. In erster Instanz hatte das Landgericht Amberg die Darstellung bereits als zu komplex beurteilt. Das Oberlandesgericht hat nun Revision zugelassen, da die grundsätzlichen rechtlichen Aspekte der Preisangaben und deren Darstellung auf dem Prüfstand stehen.
Eine sich abzeichnende Tendenz zeigt, dass nach den Urteilen des EuGH Unternehmen seltener direkt mit Preisermäßigungen werben. Stattdessen setzen viele Händler auf unverbindliche Preisempfehlungen (UVP), die nicht den strengen Anforderungen der Preisangabenverordnung unterliegen. Dies erschwert vergleichsweise für Verbraucher, die Preise schnell und klar nachzuvollziehen.
Die Diskussion um die Preisangaben und die damit verbundenen juristischen Herausforderungen werden die Handelslandschaft weiterhin prägen und erfordern von den Händlern eine besondere Sorgfalt bei der Gestaltung ihrer Werbemittel.
Zusammengefasst zeigt sich, dass es für Händler unerlässlich ist, bei der Preisgestaltung Transparenz und Klarheit zu wahren, um das Vertrauen der Verbraucher zu gewinnen und rechtlichen Problemen vorzubeugen.
Für weitere Informationen zu den Vorgaben bei Preisangaben und den aktuellen Entwicklungen in Deutschland kann auf Bietigheimer Zeitung und Wettbewerbszentrale verwiesen werden.